Die
Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- VB
- a)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung
- aa)
- der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- bb)
- des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- b)
- wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen „EB" einzutragen ist:
- aa)
- auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- bb)
- auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- cc)
- auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- dd)
- auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,".
- 2.
- § 7 wird aufgehoben.