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Änderung § 12a Haushaltsgesetz 2020 vom 01.01.2020

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§ 12a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds


vorherige Änderung

 


Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds.


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