§ 12a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 12a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds |
Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds. |