(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil. §
8 Abs. 2 Satz 2 und die §§
9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in §
19 Abs. 1 genannten Prüfung. §
20 gilt entsprechend.