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Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund des

-
§ 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

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§ 88c Nummer 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 2019,

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§ 111f Nummer 1, 2, 6, 7, 9 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, sowie

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die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) neu gefasst worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 2019:


Artikel 1 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen


Artikel 1 ändert mWv. 30. Januar 2020 InnAusV



Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 30. Januar 2020 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung - EEGAusGebV)".

2.
§ 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen

1.
im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach

a)
Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist,

b)
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

c)
der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,

d)
der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und

e)
den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

2.
für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten."

3.
Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern „nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" ein Komma und die Wörter „nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt und werden die Wörter „eine Biomasseanlage" durch das Wort „Biomasseanlagen" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung
1.736 Euro".



Artikel 3 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen


Artikel 3 ändert mWv. 30. Januar 2020 GemAV § 3, § 9, § 16

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln."

2.
In § 9 werden die Wörter „und Solaranlagen" und die Wörter „, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist" gestrichen.

3.
In § 16 wird jeweils die Angabe „§ 36b Absatz 2" durch die Angabe „§ 36b" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 30. Januar 2020 MaStRV § 5, § 8, § 3, § 18, § 19, § 23, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes," angefügt.

b)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transportkunden" die Wörter „, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „registrieren" ein Semikolon und die Wörter „§ 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Marktakteur," die Wörter „der eine natürliche Person ist und" eingefügt.

4.
Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen."

5.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,".

6.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" ersetzt.

7.
In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert:

a)
In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte die Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber" eingefügt.

b)
In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte die Angabe „NP" eingefügt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Januar 2020.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier