Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt:
„§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1.
- seit mindestens vier Jahren oder
- 2.
- als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich.
§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."
Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und" gestrichen.
- 2.
- Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
- 3.
- In Artikel 23 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstammungserklärung" das Komma und die Wörter „Namenserteilung oder Annahme als Kind" durch die Wörter „oder einer Namenserteilung" ersetzt.
- 4.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 52 angefügt:
„§ 52 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar."
In
§ 14 Absatz 1 Nummer 14 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, werden die Wörter „die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach
§ 1746 Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs," gestrichen.
Das
Adoptionswirkungsgesetz vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht