Zur Förderung der Gebiete nach
§ 2 wird ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des
Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundesfernstraßen durch die in
Anlage 4 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.
(2)
1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte.
2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben.
3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich.
4Die
§§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2)
1Zur Förderung der Gebiete nach
§ 2 werden die in
Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen nach der Anlage des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe des
§ 27 finanziert.
2Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht insoweit nicht.
(3) 1Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel überschreiten. 2Für die Inanspruchnahme der Mittel ist ausschließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes dieser Mittel erforderlich.
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den
§§ 20 und
21 sind die Bestimmungen des
§ 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des
§ 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nimmt der Ausschuss für Digitales und Verkehr und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. 2Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.
(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen.