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Synopse aller Änderungen des KVBG am 24.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2022 durch Artikel 1 des BKohleRhABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
    § 4 Zielniveau und Zieldaten
    § 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
    § 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
    § 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
    § 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
    § 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
    § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
    § 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
    § 12 Teilnahmeberechtigung
    § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
    § 14 Anforderungen an Gebote
    § 15 Rücknahme von Geboten
    § 16 Ausschluss von Bietern
    § 17 Ausschluss von Geboten
    § 18 Zuschlagsverfahren
    § 19 Höchstpreis
    § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
    § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
    § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
    § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
    § 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
    § 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
    § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
    § 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
    § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
    § 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
    § 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
    § 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
    § 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
    § 33 Anordnungsverfahren
    § 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
    § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
    § 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
    § 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
    § 38 Steinkohle-Kleinanlagen
    § 39 Härtefälle
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
    § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
    § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
    § 42 Netzreserve
    § 43 Braunkohle-Kleinanlagen
    § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
    § 45 Auszahlungsmodalitäten
    § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
(Text neue Fassung)

    § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve
    § 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
    § 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
    § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
    § 51 Verbot der Kohleverfeuerung
    § 52 Vermarktungsverbot
    § 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7 Überprüfungen
    § 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
    § 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
    § 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8 Anpassungsgeld
    § 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
    § 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
    § 59 Bestehende Genehmigungen
    § 60 Verordnungsermächtigungen
    § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
    § 63 Gebühren und Auslagen
    § 64 Rechtsschutz
    § 65 Bußgeldvorschriften
    § 66 Fristen und Termine
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
    Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
    Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Zielniveau und Zieldaten


(1) 1 Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. 2 Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. 3 Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. 2 Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. 3 Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. 4 Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen.



(2) 1 Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. 2 Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. 3 Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. 4 Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen. 5 Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt.

(heute geltende Fassung) 

§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung


(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.

(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;

2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und

3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2 Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3 Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.



(3) 1 Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2 Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3 Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. 4 Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.

(4) 1 Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. 2 Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch

1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und

2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

3 § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 45 Auszahlungsmodalitäten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten gezahlt:

1. im Fall der RWE Power AG
am 31. Dezember 2020,

2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025.

(2) 1 Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. 2 Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. 3 Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.



(1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt.

(1a) 1 Die Entschädigung
nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. 3 Die Höhe der Raten beträgt

1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023,

2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029.

(2) 1 Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. 2 Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. 3 Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.

(3) 1 Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. 2 Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 
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§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung




§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve


(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.

(2) 1 Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2 Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.

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(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.

(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen.

§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II


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(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 festgestellt.

(2) 1 Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. 2 Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.



(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.

(2) 1 Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. 2 Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.

§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. 2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.



1 Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. 2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele. 2 Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. 3 Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. 4 Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.



(1) 1 Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor. 2 Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. 3 Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. 4 Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.

(2) 1 Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022, zum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erforderlich ist. 2 Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. 3 Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, der Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezogen. 4 Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Entschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten vermeidet. 5 Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. 6 Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor. 2 Die Empfehlungen werden veröffentlicht.



(3) 1 Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legen der Bundesregierung Empfehlungen vor. 2 Die Empfehlungen werden veröffentlicht.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Überprüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1 und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausreichend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Umrüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. 2 Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. 3 Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen


vorherige Änderung


Anlagen-
betreiber | Blockname | Wahlrecht | BNetzA-Nr. | MWel
(netto) | Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung
('Überführungs-
zeitpunkt') | Endgültiges
Stilllegungsdatum

('Stilllegungs-
zeitpunkt')

RWE Power | Niederaußem D | - | BNA0705 | 297 | - | 31. Dezember 2020

RWE Power | Niederaußem C | - | BNA0712 | 295 | - | 31. Dezember 2021

RWE Power | Neurath B | - | BNA0697 | 294 | - | 31. Dezember 2021

RWE Power | Weisweiler E
oder F | Wahlrecht:
Weisweiler E/F | BNA1025
oder
BNA1026 | 321 | - | 31. Dezember 2021

RWE Power | Neurath A | - | BNA0696 | 294 | - | 1. April 2022

RWE Power | Frechen/Wachtberg
(Brikettierung) | - | BNA0292 | 120
(von 176) | - | 31. Dezember 2022

RWE Power | Neurath D | - | BNA0699 | 607 | - | 31. Dezember 2022

RWE Power | Neurath E | - | BNA0700 | 604 | - | 31. Dezember 2022

RWE Power | Weisweiler F
oder E | Wahlrecht:
Weisweiler E/F | BNA1026
oder
BNA1025 | 321 | - | 1. Januar 2025

LEAG KW | Jänschwalde A | - | BNA0785 | 465 | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2028

LEAG KW | Jänschwalde B | - | BNA0786 | 465 | 31. Dezember 2027 | 31. Dezember 2028

RWE Power | Weisweiler G
oder H | Wahlrecht:
Weisweiler G/H | BNA1027
oder
BNA1028 | 663
oder
656 | - | 1. April 2028

LEAG KW | Jänschwalde C | - | BNA0787 | 465 | - | 31. Dezember 2028

LEAG KW | Jänschwalde D | - | BNA0788 | 465 | - | 31. Dezember 2028

RWE Power | Weisweiler H
oder G | Wahlrecht:
Weisweiler G/H | BNA1028
oder
BNA1027 | 656
oder
663 | - | 1. April 2029

LEAG KW | Boxberg N | - | BNA0122 | 465 | - | 31. Dezember 2029

LEAG KW | Boxberg P | - | BNA0123 | 465 | - | 31. Dezember 2029

RWE Power | Niederaußem G
oder H | Wahlrecht:
Niederaußem
G/H
| BNA0708
oder
BNA0707 | 628
oder
648 | - | 31. Dezember 2029

RWE Power | Niederaußem H
oder G | Wahlrecht:
Niederaußem
G/H
| BNA0707
oder
BNA0708 | 648
oder
628 | 31. Dezember 2029 | 31. Dezember 2033

Saale Energie | Schkopau A | - | BNA0878 | 450 | - | 31. Dezember 2034

Saale Energie | Schkopau B | - | BNA0879 | 450 | - | 31. Dezember 2034

LEAG KW | Lippendorf R | - | BNA0115 | 875 | - | 31. Dezember 2035

EnBW | Lippendorf S | - | BNA0116 | 875 | - | 31. Dezember 2035

RWE Power | Niederaußem K | - | BNA0709 | 944 | - | 31. Dezember 2038

RWE Power | Neurath F
(BoA 2) | - | BNA1401a | 1060 | - | 31. Dezember 2038

RWE Power | Neurath G
(BoA 3) | - | BNA1401b | 1060 | - | 31. Dezember 2038

LEAG KW | Schwarze Pumpe A | - | BNA0914 | 750 | - | 31. Dezember 2038

LEAG KW | Schwarze Pumpe B | - | BNA0915 | 750 | - | 31. Dezember 2038

LEAG KW | Boxberg R | - | BNA1404 | 640 | - | 31. Dezember 2038

LEAG KW | Boxberg Q | - | BNA0124 | 857 | - | 31. Dezember 2038




Anlagen-
betreiber | Blockname | Wahlrechte | BNetzA-Nr. | MWel
(netto) | Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte
Stilllegung

('Überführungs-
zeitpunkt') | Endgültiges
Stilllegungsda-
tum

('Stilllegungs-
zeitpunkt')

RWE Power | Niederaußem D | - | BNA0705 | 297 | - | 31.12.2020

RWE Power | Niederaußem C | - | BNA0712 | 295 | - | 31.12.2021

RWE Power | Neurath B | - | BNA0697 | 294 | - | 31.12.2021

RWE Power | Weisweiler E
oder F | Wahlrecht:
Weisweiler E/F | BNA1025
oder
BNA1026 | 321 | - | 31.12.2021

RWE Power | Neurath A | - | BNA0696 | 294 | - | 01.04.2022

RWE Power | Frechen/Wachtberg
(Brikettierung) | - | BNA0292 | 120
(von 176) | - | 31.12.2022

RWE Power | Neurath D | - | BNA0699 | 607 | - | 31.03.2024

RWE Power | Neurath E | - | BNA0700 | 604 | - | 31.03.2024

RWE Power | Weisweiler F
oder E | Wahlrecht:
Weisweiler E/F | BNA1026
oder
BNA1025 | 321 | - | 01.01.2025

LEAG KW | Jänschwalde A | - | BNA0785 | 465 | 31.12.2025 | 31.12.2028

LEAG KW | Jänschwalde B | - | BNA0786 | 465 | 31.12.2027 | 31.12.2028

RWE Power | Weisweiler G
oder H | Wahlrecht:
Weisweiler G/H | BNA1027
oder
BNA1028 | 663
oder
656 | - | 01.04.2028

LEAG KW | Jänschwalde C | - | BNA0787 | 465 | - | 31.12.2028

LEAG KW | Jänschwalde D | - | BNA0788 | 465 | - | 31.12.2028

RWE Power | Weisweiler H
oder G | Wahlrecht:
Weisweiler G/H | BNA1028
oder
BNA1027 | 656
oder
663 | - | 01.04.2029

LEAG KW | Boxberg N | - | BNA0122 | 465 | - | 31.12.2029

LEAG KW | Boxberg P | - | BNA0123 | 465 | - | 31.12.2029

RWE Power | Niederaußem G
oder H | Wahlrecht:
Niederaußem G/H | BNA0708
oder
BNA0707 | 628
oder
648 | - | 31.12.2029

RWE Power | Niederaußem K | - | BNA0709 | 944 | - | 31.03.2030

RWE Power | Neurath F
(BoA 2) | - | BNA1401a | 1060 | - | 31.03.2030

RWE Power | Neurath G
(BoA 3) | - | BNA1401b | 1060 | - | 31.03.2030

RWE Power | Niederaußem
H
oder G | Wahlrecht:
Niederaußem G/H | BNA0707
oder
BNA0708 | 648
oder
628 | 31.12.2029 | 31.12.2033

Saale Energie | Schkopau A | - | BNA0878 | 450 | - | 31.12.2034

Saale Energie | Schkopau B | - | BNA0879 | 450 | - | 31.12.2034

LEAG KW | Lippendorf R | - | BNA0115 | 875 | - | 31.12.2035

EnBW | Lippendorf S | - | BNA0116 | 875 | - | 31.12.2035

LEAG KW | Schwarze Pumpe A | - | BNA0914 | 750 | - | 31.12.2038

LEAG KW | Schwarze Pumpe B | - | BNA0915 | 750 | - | 31.12.2038

LEAG KW | Boxberg R | - | BNA1404 | 640 | - | 31.12.2038

LEAG KW | Boxberg Q | - | BNA0124 | 857 | - | 31.12.2038