Artikel 3 - Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich (EPSEV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45); Geltung ab 01.12.2020
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Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Dezember 2020 BEGebV Anlage 1

Die Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20 aufgehoben.

2.
Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt:

Abschnitt 12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
12.1Anerkennung mit mündlichem Prüfungs-
verfahren und Überwachung eines Prüf-
sachverständigen
§§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüglich Auslagen
für externe Prüfer
12.2Anerkennung ohne mündliches Prüfungs-
verfahren und Überwachung eines Prüf-
sachverständigen
§§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro
12.3Verlängerung einer Anerkennung und
Überwachung eines Prüfsachverständigen
§ 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und
§ 24 EPSV
2.800 Euro
12.4Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf-
sachverständigen mit mündlichem Prü-
fungsverfahren
§ 4 i. V. m. § 5 Abs. 7
EPSV
3.000 Euro zuzüglich Auslagen
für externe Prüfer
12.5Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf-
sachverständigen ohne mündliches Prü-
fungsverfahren
§ 4 i. V. m. § 5 Abs. 7
EPSV
1.800 Euro


Abschnitt 13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV  
a) Wiederholungsprüfung mit drei oder
mehr Prüfungsfächern
a) 3.000 Euro zuzüglich Aus-
lagen für externe Prüfer
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prü-
fungsfächern
b) 2.100 Euro zuzüglich Aus-
lagen für externe Prüfer
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prü-
fungsfach
c) 1.200 Euro zuzüglich Aus-
lagen für externe Prüfer".




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