Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 1.
- In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach
§ 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 2.
- In § 109a wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 3.
- In § 125 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach
§ 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem
Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454