Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (16. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1; Geltung ab 29.10.2020
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 2)
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 3)

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund des

-
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 Absatz 1 bis 3 und 5 und des § 11 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, die Bundesregierung und

-
des § 11 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2020 AWV § 55, Anlage 1, Anlage 19

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt."

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Gefährdung" durch die Wörter „voraussichtliche Beeinträchtigung" ersetzt.

b)
In Absatz 1b erster Halbsatz wird das Wort „Gefährdung" durch die Wörter „voraussichtlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3.
Die Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2020.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister

für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 2)



(siehe BAnz AT 28.10.2020 V1, S. 2 ff)

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Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 3)



(siehe BAnz AT 28.10.2020 V1, S. 39 ff)



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