Das
Seeanlagengesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," durch die Wörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind," ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3."
- 2.
- § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 4.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405