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Änderung § 34 BEHV vom 16.09.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 BEHV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEHVÄndV am 16. September 2025 und Änderungshistorie der BEHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 34 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung | (Text neue Fassung)§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung |
(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto. (2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden. | (1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 37 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto. (2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218672-0.htm