Die
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom
22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den Wörtern „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind," eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-Ahead-Auktion an der European Power Exchange" durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der Strombörse" durch die Wörter „an einer der Strombörsen" und die Wörter „an dem Spotmarkt einer Strombörse" durch die Wörter „an den Spotmärkten dieser Strombörsen" ersetzt.
- 4.
- Abschnitt 2 wird aufgehoben.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479