Die
Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- 3.
- § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt."
- 4.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer zentralen Datenbank" durch die Wörter „einem zentralen Dateisystem" ersetzt und wird das Wort „insoweit" gestrichen.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415