Artikel 3 - Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts (RohmilchGütVEV k.a.Abk.)

V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); Geltung ab 01.07.2021
|

Artikel 3 Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2021 MarktOWMV § 1, § 5

Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 15 werden die Wörter „Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung" ersetzt und die Wörter „, sowie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm" gestrichen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed