Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen
Unterabschnitt 2 Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 45 Sprachprüfung
§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 47 Zeugnis

Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen

Unterabschnitt 2 Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung

§ 45 Sprachprüfung



(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.

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§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

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§ 47 Zeugnis



(1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



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