Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (InVeKoSVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146 (Nr. 5); Geltung ab 09.02.2021
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Eingangsformel 1,2)
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 1a Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Artikel 1b
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1,2)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und

-
des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5; L 39 vom 16.2.2016, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.

2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2021 InVeKoSV § 2, § 11a

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse."

2.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1" durch die Wörter „des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2" durch die Wörter „des Artikels 15 Absatz 3" ersetzt.

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Artikel 1a Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2021 TierSchNutztV § 24

§ 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht."

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Artikel 1b



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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