(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.
3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 10 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Erhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.
(3) 1Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 2Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen in Form
- 1.
- einer Neugründung,
- 2.
- einer Übernahme oder
- 3.
- einer tätigen Beteiligung.
1Soweit Erhebungsmerkmale nach
§ 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 - Krankenhäuser - bereits auf Grund der Erhebung nach der
Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben.
2Stattdessen sind die bereits im Rahmen der
Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen.
3Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der
Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.
- 1.
- die Auswahl von Erhebungseinheiten und
- 2.
- 1die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für
- a)
- die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und
- b)
- die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.
2Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.
Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.