Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) (SozSchPG III k.a.Abk.)

G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335 (Nr. 10); Geltung ab 01.04.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 5 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SGB II § 41a, § 67, § 68, § 70

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

c)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen."

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsuchende" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

4.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."

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Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SGB XII § 141, § 142, § 144

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

c)
Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungsanspruch" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt:

§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."

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Artikel 3 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BVG § 88a, § 88b, § 88d (neu)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 88b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:

§ 88d

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro."

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Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BKGG § 20

§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

2.
Satz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 AsylbLG § 3

Dem § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Die Regelung des § 144 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

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Artikel 6 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SodEG § 5

§ 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
„Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021."

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Artikel 7 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 KSVG § 3

In § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, werden die Wörter „im Jahr 2020" durch die Wörter „in den Jahren 2020 und 2021" ersetzt.

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Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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