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Artikel 4 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 BMG offen, mWv. 1. Mai 2021 § 34

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

bb)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe h wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

cc)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

dd)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,".

2.
In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal im Melderegister geführt. Eine Übermittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Identifikationsnummer an den Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist."

3.
In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Geburt im Ausland auch der Staat," die Wörter „die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung," eingefügt.

4.
Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit."

5.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2021

 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises," durch die Wörter „Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Meldebehörde darf an eine

1.
registerführende Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten Aufgaben oder

2.
öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz durch die Meldebehörde oder die anfragende öffentliche Stelle

zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes übermitteln."

6.
Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen für die dort genannten Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen."

7.
In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2 Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet werden."



 

Zitierungen von Artikel 4 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 RegMoG Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits (vom 07.07.2021)
... zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der ...
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7 , Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das ... nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.  ...