Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:
- 1.
- der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
- 2.
- den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
- 3.
- den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
- 4.
- den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier