(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge darzutun und die notwendigen Beweise zu erbringen.
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das in §
3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen:
- 1.
- für die Gewährung der von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge
die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung und
- 2.
- für die Gewährung der von einem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge, deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat,
die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Verkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat.