Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 und
5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie folgt gefasst:
„§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".
- 2.
- In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Unfallversicherung" durch die Wörter „, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- 3.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „übermitteln" die Wörter „oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen" eingefügt.
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten ... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4 , Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970