Das
Haushaltsgesetz 2021 vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „498.620.000.000" durch die Angabe „547.725.714.000" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „179.820.000.000" durch die Angabe „240.175.714.000" ersetzt.
- 2a.
- In § 5 Absatz 5 wird nach der Angabe „2111" die Angabe „2211" eingefügt.
- 3.
- In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „18.000.000.000" durch die Angabe „25.000.000.000" ersetzt.
- 4.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds
- 5.
- Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen."
- 6.
- Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Artikel 1 2. NHG 2021 ... Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...