Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".
- b)
- In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".
- b)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.
(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die
§§ 67 und
68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.
(3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind
§ 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die
§§ 3 und
4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die
§§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4,
§ 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und
§ 33 sowie die
§§ 9 bis 15 mit Ausnahme von
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,
- 2.
- an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3.
- an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von
§ 4 Absatz 11,
§ 8 Absatz 2, den
§§ 16 bis 23 mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den
§§ 30 und
31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle."
- 3.
- In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
Eingangsformel KryptoFAV * ... des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498