§ 38 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 38


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.

(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 240 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 38 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 240 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 KSVG
...  (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. ...
§ 40 KSVG (vom 08.11.2006)
... die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38 ) und der Ausschüsse (§ ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 77
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 17.09.2019 BGBl. I S. 1397
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 08.09.2014 BGBl. I S. 1519
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 240 9. ZustAnpV Künstlersozialversicherungsgesetz
... 1, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 38 Abs. 3 Satz 1, §§ 40 und 43 Abs. 3 und 4 Satz 1 und Abs. 6 des ...


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