| § 2 BAMBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung | § 2 BAMBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, 2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel. (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. | |