Änderung § 2 BAMBGebV vom 02.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BAMBGebVÄndV am 2. Dezember 2025 und Änderungshistorie der BAMBGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BAMBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung
§ 2 BAMBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed