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Synopse aller Änderungen der PTBBGebV am 01.06.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2025 durch Artikel 1 der 2. PTBBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PTBBGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PTBBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | PTBBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) § 3 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung) § 3 Übergangsregelung |
§ 4 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze | |
§ 3 Übergangsregelungen | § 3 Übergangsregelung |
(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3 Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. | Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV) Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV) Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) |
Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr 1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV | Zeitgebühr nach Anlage 2 2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV | | |
2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 612 Euro 2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 102 Euro | 2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 639,00 Euro 2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 106,50 Euro |
Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- dung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV | | |
2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück | 750 Euro 2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück | 7.500 Euro 3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab- satz 1 SpielV | 3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei- chens pro Stück | 174 Euro | 2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück | 1.000,00 Euro 2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück | 10.000,00 Euro 3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV | 3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungs- zeichens pro Stück | 195,00 Euro |
Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab- satz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be- schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara- ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schuss- apparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 | |
5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
6 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | |
7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be- rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
8 | Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | |
9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz- stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
10 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 11 | Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 12 | Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | |
13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb- waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 200 Euro | 13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 215,00 Euro |
Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 232 Euro | 1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 260,00 Euro |
Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver- ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 | 1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze | |
Themenbereich | Organisationseinheit | Stundensatz in Euro Themenbereich 1 Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | Geschwindigkeit | 160 | Themen- bereich Nr. | Themenbereich Name | Organisationseinheit | Stundensatz 1 | Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | Geschwindigkeit | 172 Euro |
Schall Akustik und Dynamik | |
Themenbereich 2 Durchfluss | Gase | 167 | 2 | Durchfluss | Gase | 179 Euro |
Flüssigkeiten Wärme und Vakuum | |
Themenbereich 3 Elektrizität und Magnetismus | Gleichstrom und Niederfrequenz | 186 | 3 | Elektrizität und Magnetismus | Gleichstrom und Niederfrequenz | 202 Euro |
Hochfrequenz und Felder Elektrische Energiemesstechnik Quantenelektronik Halbleiterphysik und Magnetismus Elektrische Quantenmetrologie | |
Themenbereich 4 Ionisierende Strahlung | Radioaktivität | 204 | 4 | Ionisierende Strahlung | Radioaktivität | 213 Euro |
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik Strahlenschutzdosimetrie Neutronenstrahlung | |
Strahlenwirkung Themenbereich 5 Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik | 169 | 5 | Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik | 189 Euro |
Quantenoptik und Längeneinheit Oberflächenmesstechnik Dimensionelle Nanometrologie Koordinatenmesstechnik Interferometrie an Maßverkörperungen | |
Themenbereich 6 Masse und abgeleitete Größen | Masse | 180 | 6 | Masse und abgeleitete Größen | Masse | 192 Euro |
Festkörpermechanik | |
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie | 188 | 7 | Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie | 204 Euro |
Biochemie Physikalische Chemie Analytische Chemie der Gasphase | |
Themenbereich 8 Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz | 176 | 8 | Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz | 184 Euro |
Biosignale Biomedizinische Optik | |
Themenbereich 9 Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie | 194 | 9 | Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie | 197 Euro |
Angewandte Radiometrie Radiometrie mit Synchrotronstrahlung Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung | |
Themenbereich 10 Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie | 176 | 10 | Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie | 188 Euro |
Temperatur Kryosensorik | |
Themenbereich 11 Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz | 156 Themenbereich 12 Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse | 147 | 11 | Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz | 159 Euro 12 | Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse | 179 Euro |
Metrologische Informationstechnik | |
Themenbereich 13 Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik | 196 | Metrologie für die digitale Transformation Quantentechnologie-Kompetenzzentrum 13 | Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik | 227 Euro |
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik Grundlagen des Explosionsschutzes | |
Themenbereich 14 Sonstige Leistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa- tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech- nischer Ausstattung | 116 | 14 | Sonstige Nutzleistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa- tionseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung | 130 Euro Industrielles Messwesen Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung |
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