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Abschnitt 3 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)


Abschnitt 3 Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit

§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum



(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.

(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.

(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,

1.
die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,

2.
allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,

3.
Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.

(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.

(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.


§ 13 Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen Marktüberwachungsforums



(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum besteht aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH sowie der Zollverwaltung.

(2) Beschlüsse des Deutschen Marktüberwachungsforums sollen im Konsens gefasst werden.

(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.


§ 14 Zentrale Verbindungsstelle



(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.


§ 15 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle



(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unionsnetzwerk für Produktkonformität die mit den betroffenen Bundesministerien abgestimmte Haltung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden.

(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Koordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:

1.
die Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche,

2.
die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Zollbehörden und

3.
die ermittelten Marktüberwachungsstrategien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.


§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:

1.
Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020,

2.
Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,

3.
von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,

4.
leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und

5.
jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.

2Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. 3Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.

(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.

(3) 1Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung stellen.