Änderung § 22 QEWV vom 13.10.2023

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§ 18 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 22 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 18 Inhalt der Berichtspflichten


(Text neue Fassung)

§ 22 Inhalt der Berichtspflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.

(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:

1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und

2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.

(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.



(heute geltende Fassung) 



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