Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 12 - Telekommunikationsgesetz (TKG)


Teil 12 Abgaben

§ 223 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. 2Für Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medienrechtlichen Zielvorgaben der Länder zu berücksichtigen. 3Die Bemessung der Gebühren ist nach Maßgabe von Satz 1 in regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. 4Gebührenentscheidungen nach Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden Raten vorsehen. 5Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige Gebührenermäßigung gewährt werden, wenn dadurch eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. 6Es werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6 vergeben werden.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 sowie die mit einer Frequenzzuteilung im Sachzusammenhang stehenden Gebühren durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern können in einer Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so bestimmt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung der Nummern sicherstellen.

(4) 1Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 127 Absatz 1 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. 2Eine Pauschalierung ist zulässig.


§ 224 Frequenznutzungsbeitrag



(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,

2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachstehenden Gebühren oder Beiträge nach den genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben werden:

1.
eine Gebühr nach § 223,

2.
Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

3.
Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder

4.
Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere festzulegen über

1.
den Kreis der Beitragspflichtigen,

2.
die Beitragssätze,

3.
die Beitragskalkulation und

4.
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.

2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren



1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.


§ 226 Kosten des Vorverfahrens



(1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 2Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. 3In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) 1Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 2Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.


§ 227 Mitteilung der Bundesnetzagentur



1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.