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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (5. FinDASaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1; Geltung ab 01.07.2021
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FinDASaV Anlage, FinDASa § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 8a, § 9, § 10

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und verwaltet" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Der Ständige Vertreter wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bestimmt.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin

1.
bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international,

2.
ist für die Haushaltsplanaufstellung und die Festlegung der Organisationsstruktur der BaFin zuständig,

3.
nimmt die zentrale Steuerungsfunktion wahr und

4.
kann Weisungen im Einzelfall erteilen oder Vorgänge an sich ziehen.

(4) Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen leiten jeweils einen Geschäftsbereich der Bundesanstalt in eigener operativer Verantwortung. In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wirken sie in den Organen des Europäischen Finanzaufsichtssystems mit.

(5) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ein Organisationsstatut und einstimmig eine Geschäftsordnung. Das Organisationsstatut und die Geschäftsordnung bedürfen ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin veröffentlicht regelmäßig Informationen zur Arbeit der Bundesanstalt."

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Beauftragter oder Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz

(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr.

(2) Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes. Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind. Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen.

(3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden."

4.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder. Diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Sind Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz. In diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so bestellt das Bundesministerium unverzüglich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen Stellvertreter."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er ist insbesondere berufen

1.
zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin;

2.
zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

3.
zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt;

4.
zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für den Restrukturierungsfonds;

5.
zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

6.
zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

7.
zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bzw." durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verwaltungsrat oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin über die Angelegenheiten der Bundesanstalt an den Verwaltungsrat verlangen. Lehnt der Präsident oder die Präsidentin eine Berichterstattung auf Verlangen eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ab, kann diese nur verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen."

6.
In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

7.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen grundsätzlich teil. Im Verhinderungsfall werden der Präsident oder die Präsidentin durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen jeweils durch einen Abteilungsleiter aus ihrem Geschäftsbereich vertreten. Unbeschadet der Regelung in Satz 5 haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, sowie ein Vertreter der Bundesbank das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden weitere Beschäftigte der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Beschäftigten der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen. Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen."

bb)
Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „bzw. der" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit."

d)
In Absatz 5 wird das Wort „bzw." durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Fachbeirat kann auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums, des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen."

f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

9.
§ 8a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen."

10.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „vom Direktorium" durch die Wörter „vom Präsidenten oder der Präsidentin" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Direktoriums" durch die Wörter „des Präsidenten oder der Präsidentin" ersetzt.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten oder die Präsidentin zu beauftragen ist. Das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Präsident oder die Präsidentin legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin relevant sind."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz