Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft" durch die Wörter „endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet."
- 4.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers und seinen" durch die Wörter „der antragstellenden Person und ihren" ersetzt.
- 7.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.
- 8.
- In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern" durch die Wörter „antragstellenden Personen" ersetzt.
- 9.
- In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.
- 10.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Antragsteller" durch die Wörter „von der antragstellenden Person" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.
- 11.
- In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.
- 12.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 13.
- In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6" durch die Wörter „§ 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6" ersetzt.
- 14.
- In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter „die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes" ersetzt.
- 15.
- § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."
- 16.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und" durch die Angabe „56 bis 58," ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" das Wort „Freiburg" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.
- 17.
- In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik" durch die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666