Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
| |
Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung des Passgesetzes
Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Passgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 PassG § 27a (neu)

Nach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird folgender § 27a eingefügt:

 
§ 27a Regelungsbefugnisse der Länder

Durch Landesrecht können zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 PAuswG § 2, § 5, § 6, § 7, § 10, § 10a (neu), § 11, § 12, § 13, § 18, § 19, § 21b, § 23, § 26, § 27, § 34a (neu), mWv. 9. Juli 2021 § 34

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen".

b)
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis".

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts berechnet wird. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererkennung eines elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis oder mit einem mobilen Endgerät durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.

(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises dient.

(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(7) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener Personalausweise oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden."

b)
In Absatz 10 werden nach dem Wort „Personalausweis" die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,".

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,".

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,

2.
die Dokumentenart,

3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,

4.
die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland und

5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel."

c)
In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verarbeitungsmedium" die Wörter „des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

4.
In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort „Gültigkeitsdauer" die Wörter „des Ausweises" eingefügt.

5.
Nach § 7 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig."

6.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis".

7.
In der Überschrift des § 10 werden nach dem Wort „Identitätsnachweises" die Wörter „mit dem Personalausweis" eingefügt.

8.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1) Auf elektronische Veranlassung durch den Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber dem Ausweishersteller mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 nach. Ferner hat der Ausweishersteller Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Durch Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 erzeugt der Ausweishersteller einen neuen Sperrschlüssel sowie eine neue Sperrsumme und übermittelt diese Daten sowie den letzten Tag der Gültigkeit an den Sperrlistenbetreiber. § 10 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Der Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4) Werden die auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt werden. Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums des Personalausweises mit den richtigen Daten durchzuführen.

(5) Auf elektronischen Antrag des Ausweisinhabers hat der Ausweishersteller diesem Auskunft zu erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der Daten des Personalausweises des Ausweisinhabers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Ausweishersteller zur Person des Ausweisinhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verarbeitungsmedium" die Wörter „des Personalausweises" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Identitätsnachweises nach § 18" die Wörter „, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät," eingefügt.

10.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Nr. 4" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

11.
In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Identitätsnachweises" die Wörter „mit dem Personalausweis" eingefügt und am Ende die Wörter „des Personalausweises" gestrichen.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „seinen Personalausweis" durch die Wörter „den elektronischen Identitätsnachweis" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

1.
aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder

2.
aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln."

bb)
Satz 2 Nummer 6a wird wie folgt gefasst:

„6a.
im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,".

cc)
Nach Satz 2 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:

„6b.
Staatsangehörigkeit,".

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Personalausweisinhaber" durch die Wörter „Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber" durch die Wörter „Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer" ersetzt.

13.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Ausweishersteller speichert zur Durchführung des Auskunftsanspruchs nach § 10a Absatz 5 Satz 1 zu jeder Übermittlung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät zu löschen. Im Übrigen ist eine Speicherung des Sperrkennworts und der Sperrsumme zum elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und im Melderegister zulässig."

14.
In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 34 Nummer 7" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

15.
§ 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,".

16.
In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller ist" durch die Wörter „Abgesehen von der Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten Daten ist die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller" ersetzt.

17.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt" die Wörter „sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 09.07.2021

18.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13 zu regeln,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a Regelungsbefugnisse der Länder

Durch Landesrecht können zentrale Personalausweisregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 eIDKG § 2, § 4, § 6, § 8a (neu), § 10, § 12, § 20, mWv. 9. Juli 2021 § 25

Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

b)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät dient.

(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden."

b)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte" die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können."

3.
Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden."

4.
Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig."

5.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1) Auf elektronische Veranlassung durch den Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4) Werden die auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt werden. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzuführen.

(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 durchzuführen."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip" die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Identitätsnachweis nach § 12" die Wörter „, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät," eingefügt.

8.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

1.
aus dem Chip der eID-Karte oder

2.
aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät."

9.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt" die Wörter „sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 09.07.2021

10.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät B. v. 17. August 2021 BGBl. I S. 3678 m.W.v. 22. August 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 AufenthG § 78, mWv. 9. Juli 2021 § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,

2.
die Dokumentenart,

3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,

4.
die Abkürzung „D" für die Bundesrepublik Deutschland und

5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „oder eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt."

abweichendes Inkrafttreten am 09.07.2021

2.
§ 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 34 Nummer 4" wird durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
Die Wörter „§ 34 Nummer 5 bis 7" werden durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2021.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät B. v. 17. August 2021 BGBl. I S. 3678 m.W.v. 22. August 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed