Artikel 1 - Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2021 VermAnlG § 2a, § 5b, § 5c (neu), § 7, § 8, § 9, § 11, § 11a, § 12, § 13, § 13a, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 26, § 26a, § 28, § 29, § 32, mWv. 1. Januar 2022 § 9, § 13a, § 14

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 5c Mittelverwendungskontrolle".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt".

c)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt".

2.
In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

3.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.

(3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

4.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

§ 5c Mittelverwendungskontrolle

(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist durch den Emittenten als Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.

(2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das er nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt festzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4 bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. In dem Bericht ist anzugeben:

1.
die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,

2.
die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder,

3.
die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden,

4.
eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben,

5.
eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und

6.
die Summe der nicht investierten Anlegergelder.

In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrolleuer auch darzulegen, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „zur Bezeichnung" die Wörter „des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die erforderlichen Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur, seiner Unabhängigkeit und zur Mittelverwendungskontrolle,".

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Billigung" die Wörter „vorbehaltlich Absatz 4 Satz 4" eingefügt.

b)
In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Werktagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie".

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen."

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Werktagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

9.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

1.
die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,

2.
ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,

3.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

5.
der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Verpflichtung" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt.

10.
In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur Bezeichnung" die Wörter „des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Werktagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anlageobjekte" die Wörter „insbesondere die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts" eingefügt.

bb)
In Nummer 12 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 bis 16 eingefügt:

„14.
das Nichtvorliegen von Nachschusspflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,

15.
Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vergütung sowie den Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, sowie

16.
das Nichtvorliegen eines Blindpool-Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,".

c)
In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern „zur Bezeichnung" die Wörter „des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

12.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „sein" durch das Wort „gemacht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „sein" durch die Wörter „gemacht werden" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht" die Wörter „sowie den Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c jeweils" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „des Eigenvertriebs" die Wörter „nach § 5b Absatz 4" eingefügt.

15.
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat."

16.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

„1.
die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate vorsehen, die Vermögensanlagen entgegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß § 5c erforderlichen Mittelverwendungskontrolleur angeboten werden oder sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der Anlegergelder nicht planmäßig erfolgte,

1a.
die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform betreibt, bestehen,".

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Aktualisierung nicht veröffentlicht hat."

17.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 19 Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Emittenten oder Anbieter" durch das Wort „jedermann" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 2a, 2b, 5a, 5b" ein Komma und die Angabe „5c" eingefügt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

eee)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz 1 vorliegen."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2.

18.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

19.
§ 26a wird wie folgt gefasst:

§ 26a Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie

2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln."

20.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „drei Jahren" werden durch die Wörter „fünf Jahren" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."

21.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:

„1b.
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt,

1c.
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

1d.
entgegen § 5c Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,".

bb)
Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.

cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,".

dd)
Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.

ee)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7c eingefügt:

„7a.
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

7b.
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer zugänglich macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

7c.
entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

22.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf des 17. August 2022 als beendet."

b)
Die folgenden Absätze 17 und 18 werden angefügt:

„(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 17. August 2021 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts oder eines von der Bundesanstalt gestatteten Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich angeboten wurden und nach dem 17. August 2021 weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts oder der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden.

(18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AnlSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlSchStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 AnlSchStG Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12 Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Eingangsformel VermAnlVÄndV
...  - des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 15 DiRUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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