(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzunehmen.
(2)
1Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen.
2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
3Die Anmeldung und eine Vollmacht können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht werden.
4Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden.
(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei der Registerbehörde einzureichen.
(4)
1Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Abschrift beizufügen.
2Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen.
1Eine nach § 82b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn
- 1.
- eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
- 2.
- die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.
2Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare behördliche Zusammenlegungsentscheidung.
Eine nach § 84d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vorstands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberechtigung für die Stiftung nach
§ 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.
Eine nach § 85b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Behörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung zur Satzungsänderung erlassen wurde.
(1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behördliche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung unanfechtbar ist.
(2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend
§ 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stiftungsregister einzutragen.
(1)
1Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auflösungsentscheidung vorliegt und die behördliche Genehmigung für die Auflösung nach
§ 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde.
2Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung erlassen wurde.
(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforderlich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die Beendigung der Stiftung eingetragen.
(3)
1Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die angemeldeten Liquidatoren einzutragen.
2Die nach § 87d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wurden.
3Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungsmacht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 und
§ 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzutragen.
(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquidatoren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.
(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren angemeldet wurde.
Die Tatsachen nach
§ 2 Nummer 12 bis 18 sind von Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister einzutragen.