(1) 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)
1Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
2Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der
Verordnung (EU) 2019/1020.
3Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf
§ 16 oder
§ 17 berufen hat,
- 1.
- ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
- 2.
- die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
- 3.
- ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
- 1.
- die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
- 2.
- die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.
2Soweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern.
3Ist eine solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.
4Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen entsprechend Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.
(1)
1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt.
2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.
(2)
1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
2Für die Anhörung des betroffenen Wirtschaftsakteurs nach
§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage betragen.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Konformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
(4) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 5Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umgehend überprüft.
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
(1)
1Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
2§ 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- 1.
- die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 angebracht wurde,
- 2.
- die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 3.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 4.
- die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- 5.
- eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist.
(3)
1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist.
2§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1)
1Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der Prüfung nach
§ 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
2Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung nach
§ 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2)
1Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach
§ 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die getroffenen Maßnahmen.
2Die Information enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Produktes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
3Die Information enthält darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
- das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt oder
- 2.
- die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4 und 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Informationen nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Widerrufsvorbehalt nach
§ 22 Absatz 5 auf, wenn
- 1.
- die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
- 2.
- die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die nach
§ 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(1)
1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist.
2Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme.
(2)
1Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach Artikel 20 Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2019/882.
2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(3) 1Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 3Die Marktüberwachungsbehörde macht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
(1) 1Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
- 1.
- die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
- 2.
- die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.
2Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der
Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück.
3Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der
Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der
Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.