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§ 28 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe



(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,

2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

3.
ein Haltungszeitraum,

4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

 
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Zitierungen von § 28 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPDZG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28 , § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343