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Abschnitt 8 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- 1.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- 2.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
- 1.
- Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
- 2.
- Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
- 3.
- Die Wörter „geprüfte Sicherheit" sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.

- 4.
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.
- 5.
- Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
- 6.
- Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
- 7.
- Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort „Id-Zeichen" in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
- 8.
- Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
- 9.
- Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt.
- 10.
- Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.
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