Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 930-9-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Gebührenbefreiung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes V. v. 29. Juni 2007 BGBl. I S. 1225 m.W.v. 11. Juli 2007

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Frühere Fassungen von § 3 BEGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
vom 29.06.2007 BGBl. I S. 1225

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 1. BEGebVÄndV
... die Angabe „40 Deutsche Mark" durch „25 Euro" ersetzt. 2. In § 3 werden nach den Wörtern „Allgemeinen Eisenbahngesetzes" die Wörter „sowie ...


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