Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 PatG § 3, § 16a, § 20, § 23, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 35, § 37, § 40, § 42, § 43, § 53, § 62, § 63, § 67, § 79, § 81, § 82, § 85, § 125, § 128, § 130, § 139, § 142, § 145a (neu), § 147, § 6, § 7, § 27, § 29a, § 35a, § 41, § 49, § 55, § 73, § 74, § 86, § 123, § 123a, § 124, § 125a, § 126, § 127, § 129, § 135, § 34a, § 44, § 51, § 65, § 76, § 77, § 80, § 105, § 109, mWv. 1. Mai 2022 § 30, § 36, § 46, § 61, § 63, § 83

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsches Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Deutschen Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Deutsche Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über den Inlandsvertreter (§ 25)," die Wörter „über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3)," und nach den Wörtern „über die Wiedereinsetzung (§ 123)," die Wörter „über die Weiterbehandlung (§ 123a)," eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

7.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsches Patent- und Markenamt" ersetzt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

9.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2.
für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen."

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" sowie das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder

3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen."

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

13.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

14.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

16.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

17.
Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

19.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

20.
In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1" ersetzt.

21.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 und den Absätzen 6 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

22.
Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

24.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

26.
§ 63 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der Erfinder" die Wörter „mit Namen und Ortsangabe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Nennung ist" die Wörter „mit Namen und Ortsangabe" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie unterbleibt" die Wörter „vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

27.
In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1" ersetzt.

28.
§ 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

29.
Dem § 81 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden."

30.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „die Klage" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

(4) Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

31.
§ 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden. Das Patentgericht kann den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen."

b)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „solchen Hinweises" durch die Wörter „Hinweises nach Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

33.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

34.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" sowie das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

35.
In § 130 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3" durch die Angabe „§ 115 Absatz 4" ersetzt.

36.
Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt."

37.
Dem § 142 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.

(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist."

38.
Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:

§ 145a

In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen."

39.
In § 147 Absatz 2 wird die Angabe „1. Oktober 2009" durch die Angabe „18. August 2021" und die Angabe „30. September 2009" durch die Angabe „17. August 2021" ersetzt.

40.
Es werden ersetzt:

a)
in § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1, § 35a Absatz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1 Satz 1, § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, § 127 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 4 in dem Satzteil vor Satz 2, den §§ 129 und 135 Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt",

b)
in § 34a Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 4 Satz 1 sowie § 51 jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" und

c)
in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 76, 77 und 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109 Absatz 2 jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts".

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 1. Mai 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 17, 22, 24, 26 Buchstabe a und Nummer 31 , 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Eingangsformel PatRVuaÄndV *
... 34 Absatz 6 sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 ... 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, - des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV *
... und - des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 2 EUPatRefUG Änderung des Patentgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „In dem Register ...


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