Artikel 2 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. August 2021 BPolLV § 15, § 16a, § 17, MDBNDVerfSchVDV § 48, § 63, GDBNDVerfSchVDV § 48



1.
In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

2.
In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BLRFoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLRFoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 12 ...
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 12 ...


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