Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (4. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302 (Nr. 66); Geltung ab 22.09.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

-
des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes, der durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

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Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. September 2021 DirektZahlDurchfV § 31

In § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „im Jahr 2020" jeweils durch die Wörter „im Jahr 2021" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. September 2021 AgrarZahlVerpflV § 5

§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird die Angabe „15. Februar 2021" durch die Angabe „15. Februar 2022" ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird die Angabe „14. Januar 2021" durch die Angabe „14. Januar 2022" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. September 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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