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Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ÄApprOuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des

-
§ 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,

-
§ 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,

-
§ 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen



Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Pflegedienst".

b)
In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

c)
In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

d)
In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

e)
In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt und werden die Wörter „regelmäßige und" gestrichen.

f)
In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort „Krankenpflegedienst" durch das Wort „Pflegedienst" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „dieser Ziele" durch die Wörter „des in Absatz 1 genannten Ziels" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Krankenpflegedienst" durch das Wort „Pflegedienst" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden" durch die Wörter „das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Studienordnung

Die Universität regelt in einer Studienordnung,

1.
an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,

2.
das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und

3.
dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben."

6.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „regelmäßig" das Wort „anonymisiert" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ergebnisse" die Wörter „der Evaluation öffentlich" eingefügt.

7.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden."

8.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

9.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

10.
Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet."

12.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Pflegedienst

(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

1.
eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2.
eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3.
eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4.
eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:

1.
eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,

2.
eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

3.
eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

4.
eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,

5.
eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

6.
eine Ausbildung in der Altenpflege,

7.
eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder

8.
eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.

(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen."

13.
Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren."

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist."

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Krankenpflegedienst" durch das Wort „Pflegedienst" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,".

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen.

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen."

16.
In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 18" gestrichen.

17.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Nachteilsausgleich

(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.

(3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden."

18.
In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe „nach § 18" jeweils gestrichen.

19.
In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „nach § 18" jeweils gestrichen.

20.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Zeitpunkt der Prüfung

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt."

21.
In § 32 Absatz 5 wird das Wort „dauert" durch das Wort „soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort „dauern" eingefügt.

22.
In § 33 Absatz 5 wird das Wort „mündlich-praktische" durch das Wort „mündliche" ersetzt.

23.
Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden."

24.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt."

25.
In § 48 Absatz 3 wird das Wort „dauert" durch das Wort „soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort „dauern" eingefügt.

26.
§ 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt."

27.
In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Prüfungselements" durch die Wörter „der Prüfung" ersetzt.

28.
Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden."

29.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Zeitpunkt der Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt."

30.
§ 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt."

31.
§ 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „parodental" jeweils durch das Wort „parodontal" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden."

32.
In § 65 Absatz 3 wird das Wort „dauert" durch das Wort „soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort „dauern" eingefügt.

33.
§ 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden."

34.
In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Prüfungselements" durch die Wörter „der Prüfung" ersetzt.

35.
Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden."

36.
In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „neun" ersetzt.

37.
§ 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin" gestrichen.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,".

c)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

38.
In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren" durch die Wörter „frühestens im elften Fachsemester" ersetzt.

39.
In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Krankenpflegedienst" durch das Wort „Pflegedienst" ersetzt.

40.
§ 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten."

41.
§ 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung."

42.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 22 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt."

43.
In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „wurde" durch das Wort „wurden" ersetzt.

44.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Eignungsprüfung" durch das Wort „Kenntnisprüfung" ersetzt.

45.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 22 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt."

46.
In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die antragstellende Person" durch das Wort „sie" ersetzt.

47.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:



48.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

§ 134 Abweichende Regelungen

(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.

(2) Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu versehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.

(3) Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.

(4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.

(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben."

49.
In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

50.
In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

51.
In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt.

52.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt und werden die Wörter „regelmäßige und" gestrichen.

b)
In Nummer 13 wird das Komma und werden die Wörter „Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin" gestrichen.

c)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin".

d)
Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15.

53.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „regelmäßig und erfolgreich" werden durch die Wörter „erfolgreich und, soweit praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt wurden, regelmäßig" ersetzt.

b)
In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsveranstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst:

„16.
Hygiene, Mikrobiologie und Virologie".

c)
In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichtsveranstaltungen in Nummer 22 die Wörter „und Ethik" gestrichen.

54.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Krankenpflegedienst" durch das Wort „Pflegedienst" ersetzt.

b)
Das Wort „Krankenpflegedienst" wird durch das Wort „Pflegedienst" und das Wort „Krankenpflegedienstes" durch das Wort „Pflegedienstes" ersetzt.

55.
In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den Wörtern „§ 82 Absatz 2 Nummer 9" ein Komma und die Wörter „§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5" eingefügt.

56.
In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter „§ 134 Absatz 1 Satz 7" gestrichen.


Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 ÄApprO § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 11a (neu), § 23, § 28, § 30, § 36, § 37

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im sechsten Anstrich wird das Komma und werden die Wörter „die Organisation des Gesundheitswesens" gestrichen.

b)
Nach dem sechsten Anstrich werden die folgenden Anstriche eingefügt:

„ - Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,

-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien" eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

c)
Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan, nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Universität kann den Studierenden das Logbuch in digitaler Form anbieten."

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „ärztliche Praxen (Lehrpraxen)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenversorgung" die Wörter „und geeignete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„In einer geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens kann nur die Ausbildung in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die Einbeziehung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in die Ausbildung erfolgt durch die Universitäten frühestens zum 1. Mai 2022."

c)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist."

4.
In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenversorgung" die Wörter „und geeigneten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung sind die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „von zwei Monaten" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt und wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

6.
§ 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Nachteilsausgleich

(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt worden ist.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden."

8.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden."

9.
§ 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden."

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung mit Patientenvorstellung an geschulten Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen durchgeführt werden."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
über Grundkenntnisse des Gesundheitssystems verfügt,

8.
die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens kennt und über Grundkenntnisse der bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit verfügt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.

11.
Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend."

12.
Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend."


Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 PsychThApprO § 5, § 49, § 51

Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

2.
§ 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche."

3.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn