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§ 10 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

(4) 1Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:

1.
bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a)
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

b)
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

c)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

d)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

e)
die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);

2.
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a)
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

c)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7),

d)
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung;

3.
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a)
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

c)
die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,

d)
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

2Soweit die in Nummer 1 Buchstabe c und d, in Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.

(5) 1Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. 2Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.

(6) 1Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. 2Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.

(7) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. 2Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen.





 

Frühere Fassungen von § 10 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ÄApprO Versagung der Zulassung (vom 01.01.2014)
... Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die ... nachgeholt wird, 2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Absatz 4 Satz 2 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht ... nicht wiederholt werden darf oder 4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt ...
§ 27 ÄApprO Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.01.2014)
... Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 ...
§ 41 ÄApprO Modellstudiengang (vom 01.01.2014)
... werden. (3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen ...
Anlage 4 ÄApprO (zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5) Bescheinigung über das Praktische Jahr (vom 01.01.2014)
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesärzteordnung
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
§ 14 BÄO (vom 01.04.2012)
... staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen." 6. Dem § 10 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Anhang 1. ÄApprOÄndV zu Artikel 1 Nummer 11
... 4 (zu § 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5) Bescheinigung über das Praktische Jahr  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... in einer stationären Rehabilitationseinrichtung" eingefügt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „haben" durch ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.  ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 ... 10 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 10 Absatz 7 Satz 2" ersetzt. 7. ... In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 10 Absatz 7 Satz 2" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert:  ... 26. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)" durch die Angabe „(zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und ... 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)" durch die Angabe „(zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5)" ersetzt. 27. Die Überschrift der Anlage 8 wird wie folgt ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 10 ÄApprOAbwV Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
... die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte im letzten Studienhalbjahr, nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden ... nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden darf. Die nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... (2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für Ärzte bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Zeugnis über das ... vorzulegen. Die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte darf erst erfolgen, wenn der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Zeugnis über das ...