(3) Nicht als Brustimplantate erfasst werden azelluläre dermale Matrices und chirurgische Netze.
(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach
§ 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.
(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den
§§ 21 und
22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten.