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Abschnitt 3 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 3 Branchenverbände

§ 13 Ziele



(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.

(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:

1.
Marktforschung und Werbung,

2.
Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

3.
Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung und

4.
Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.

(3) Der Branchenverband darf nicht

1.
Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,

2.
Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,

3.
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder

4.
Handlungen vornehmen, die

a)
zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder

b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.


§ 14 Zusammensetzung der Mitglieder



(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in

1.
der Erzeugung und

2.
der Verarbeitung oder des Handels.

(2) 1Die Mitglieder müssen

1.
in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und

2.
jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.

2Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.

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