(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.
(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.