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Abschnitt 6 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 6 Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde

§ 19 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen



(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.


§ 20 Mitteilungen der Kartellbehörde



(1) 1Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.

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